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Go-To-Do
Unternehmensansiedlung in Dortmund: www.go-to-do.com
Ein Service der Wirtschaftsförderung Dortmund
Ausländerrecht in Deutschland
In Deutschland investieren
In Deutschland herrscht eine allgemeine Gewerbefreiheit - ausländische
Investoren unterliegen demnach keinen besonderen Auflagen. Bei Investitionen
und Unternehmensgründungen gelten für Ausländer generell
die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Inländer.
Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: bevor ein Ausländer
in der Bundesrepublik Deutschland unternehmerisch tätig werden kann,
muss er zunächst eine zweckgebundene Aufenthaltsgenehmigung
für selbstständige Arbeit erlangen. Bei der Beantragung
muss extra darauf hingewiesen werden, dass man die Absicht hat, in der
Bundesrepublik Deutschland als Unternehmer tätig zu sein.
Aufenthaltsgenehmigung
Welche Anforderungen Sie erfüllen müssen, um eine entsprechende
Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, ist primär davon abhängig,
welcher Staatsangehörigkeit Sie sind. Für unterschiedliche Staatengruppen
gibt es in Deutschland unterschiedliche Einreise- und Aufenthaltsregelungen:
- Europäische Union: Staatsangehörige von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union benötigen kein Visum für die Einreise
nach Deutschland und unterliegen keinen Restriktionen. Sie können
ohne Formalitäten nach Deutschland einreisen, müssen aber
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis/EG
beantragen, welche ihnen gewährt werden muss.
- Neue EU-Mitgliedsstaaten: Bei Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeit sind die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten
vom 1.5.2004 wie Staatsangehörige der übrigen EU-Mitgliedsstaaten
zu behandeln. Ausnahmen bilden lediglich das Baugewerbe, Tätigkeiten
im Bereich der Innendekoration und die Gebäudereinigung.
- Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland,
Norwegen, Schweiz, USA, Puerto Rico: Angehörige dieser Staaten
können zunächst mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik
Deutschland einreisen und die erforderliche unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung
auch nach der Einreise beim zuständigen lokalen Ausländeramt
beantragen.
- Andere Staaten: Angehörige anderer Staaten müssen
die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der jeweiligen konsularischen
Vertretung Deutschlands beantragen. Je nach Herkunftsland gelten sehr
unterschiedliche Regelungen, die sich auch ändern können.
Deshalb bitten wir Sie auf
dieser
Seite des Auswärtigen Amtes zu prüfen, welche Einreiseformalitäten
für Ihr Herkunftsland jeweils aktuell gelten.
In der Regel prüft das örtlich zuständige Ausländeramt
unter Hinzuziehung externer Beratung das Anliegen eines Ausländers,
in Deutschland unternehmerisch tätig zu werden. Ausländer müssen
in der Regel Belege über Ihre Absicht, in Deutschland ein Unternehmen
zu gründen, beibringen. Dies können bspw. Business-Pläne,
Finanzunterlagen u.ä. sein. Was im individuellen Fall notwendig ist,
sollten Sie vorab mit dem lokalen Ausländeramt klären.
Hinweis
Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen müssen,
sollten sich vorab mit dem örtlichen
Ausländeramt in Verbindung setzen. Dieses bearbeitet den Visumsantrag.
Durch einen frühzeitigen Kontakt lassen sich evtl. Verzögerungen
vermeiden und der Antragsprozess beschleunigen.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wird i.d.R. bei
der deutschen konsularischen Vertretung im jeweiligen Heimatland gestellt.
Auf dieser
Webseite
des Auswärtigen Amtes können Sie die deutschen Auslandsvertretungen
in Ihrem Land suchen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Antragsformulare.
Für Personen aus Englisch-, Russisch-, Französisch- oder Spanisch-sprachigen
Ländern steht das Antragsformular als PDF-Dokument zum Download
bereit.
Notwendige Dokumente
Für die Beantragung eines Visas benötigen Sie einige Dokumente:
- Ihren Reisepass
- 2 Visa-Anträge
- 2 Passfotos
Eventuell sind noch weitere Dokumente (z.B. ein Einkommensnachweis o.ä.)
notwendig. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei der deutschen konsularischen
Vertretung in Ihrem Land nach weiteren Formalitäten.
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