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Ausländerrecht in Deutschland


In Deutschland investieren

In Deutschland herrscht eine allgemeine Gewerbefreiheit - ausländische Investoren unterliegen demnach keinen besonderen Auflagen. Bei Investitionen und Unternehmensgründungen gelten für Ausländer generell die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für Inländer.

Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: bevor ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland unternehmerisch tätig werden kann, muss er zunächst eine zweckgebundene Aufenthaltsgenehmigung für selbstständige Arbeit erlangen. Bei der Beantragung muss extra darauf hingewiesen werden, dass man die Absicht hat, in der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmer tätig zu sein.


Aufenthaltsgenehmigung

Welche Anforderungen Sie erfüllen müssen, um eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, ist primär davon abhängig, welcher Staatsangehörigkeit Sie sind. Für unterschiedliche Staatengruppen gibt es in Deutschland unterschiedliche Einreise- und Aufenthaltsregelungen:

  • Europäische Union: Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union benötigen kein Visum für die Einreise nach Deutschland und unterliegen keinen Restriktionen. Sie können ohne Formalitäten nach Deutschland einreisen, müssen aber innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis/EG beantragen, welche ihnen gewährt werden muss.
     
  • Neue EU-Mitgliedsstaaten: Bei Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten
    vom 1.5.2004 wie Staatsangehörige der übrigen EU-Mitgliedsstaaten zu behandeln. Ausnahmen bilden lediglich das Baugewerbe, Tätigkeiten im Bereich der Innendekoration und die Gebäudereinigung.
     
  • Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA, Puerto Rico: Angehörige dieser Staaten können zunächst mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die erforderliche unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beim zuständigen lokalen Ausländeramt beantragen.
     
  • Andere Staaten: Angehörige anderer Staaten müssen die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der jeweiligen konsularischen Vertretung Deutschlands beantragen. Je nach Herkunftsland gelten sehr unterschiedliche Regelungen, die sich auch ändern können. Deshalb bitten wir Sie auf Externer Link dieser Seite des Auswärtigen Amtes zu prüfen, welche Einreiseformalitäten für Ihr Herkunftsland jeweils aktuell gelten.

In der Regel prüft das örtlich zuständige Ausländeramt unter Hinzuziehung externer Beratung das Anliegen eines Ausländers, in Deutschland unternehmerisch tätig zu werden. Ausländer müssen in der Regel Belege über Ihre Absicht, in Deutschland ein Unternehmen zu gründen, beibringen. Dies können bspw. Business-Pläne, Finanzunterlagen u.ä. sein. Was im individuellen Fall notwendig ist, sollten Sie vorab mit dem lokalen Ausländeramt klären.


Hinweis

Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen müssen, sollten sich vorab mit dem örtlichen Ausländeramt in Verbindung setzen. Dieses bearbeitet den Visumsantrag. Durch einen frühzeitigen Kontakt lassen sich evtl. Verzögerungen vermeiden und der Antragsprozess beschleunigen.

 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wird i.d.R. bei der deutschen konsularischen Vertretung im jeweiligen Heimatland gestellt. Auf dieser Externer Link Webseite des Auswärtigen Amtes können Sie die deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Land suchen. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Antragsformulare. Für Personen aus Englisch-, Russisch-, Französisch- oder Spanisch-sprachigen Ländern steht das Antragsformular als PDF-Dokument zum Download bereit.


Notwendige Dokumente

Für die Beantragung eines Visas benötigen Sie einige Dokumente:

  • Ihren Reisepass
  • 2 Visa-Anträge
  • 2 Passfotos

Eventuell sind noch weitere Dokumente (z.B. ein Einkommensnachweis o.ä.) notwendig. Erkundigen Sie sich daher unbedingt bei der deutschen konsularischen Vertretung in Ihrem Land nach weiteren Formalitäten.

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Letzte Änderung: 19.08.2005 | © Wirtschaftsförderung Dortmund | Email: go-to-do@stadtdo.de