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Genehmigungspflichtige Gewerbearten

Bei einer Reihe von Gewerbearten fallen besondere Anforderungen und Genehmigungsverfahren an:

  • Industrie: Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen muß nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.
     
  • Einzelhandel: Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (Milch, Arzneimittel usw.).
     
  • Gaststätten und Hotels: Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.
     
  • Verkehrsgewerbe: Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt, bzw. das Regierungspräsidium.
     
  • Reisegewerbe: Keine feste Betriebsstätte, die Reisegewerbekarte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.
     
  • Freiberufler: Bei den »geregelten« Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) ist die Niederlassung mit einer Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden. Bei den »ungeregelten« Freien Berufen (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.

Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige gelten ebenfalls besondere Vorschriften (z.B. Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):

  • Handelsvertreter
  • Automatenaufsteller
  • Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe
  • Spielhallen
  • Pfandvermittler und Pfandverleiher
  • Fahrschulen
  • Güterkraftverkehr usw

Wichtiger Hinweis: Neben diesen "Standard-Fällen" gibt es noch weitere Umstände, die evtl. eine besondere Genehmigungspflicht beinhalten. Um zu klären, ob Ihr Unternehmen einer Genehmigungspflicht unterliegt, sollten Sie unbedingt das Gewerbeamt konsultieren.

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Letzte Änderung: 19.08.2005 | © Wirtschaftsförderung Dortmund | Email: go-to-do@stadtdo.de