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Go-To-Do
Unternehmensansiedlung in Dortmund: www.go-to-do.com
Ein Service der Wirtschaftsförderung Dortmund
AG - Aktiengesellschaft
Merkmale einer Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft ist eine sog. Kapitalgesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit (juristische Person). Die Gesellschafter (Aktionäre)
der AG sind über Anteile (Aktien) an der Gesellschaft beteiligt.
Sie haften nicht persönlich, sondern lediglich die AG haftet mit
ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Aktiengesellschaft ist immer eine
Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und somit zwingend in das Handelsregister
einzutragen.
Die Geschäfte einer AG werden unter einer *Firma* geführt.
Firma meint hier den Namen des Unternehmens mit Rechtsformzusatz (Aktiengesellschaft
oder AG), wie er im Handelsregister eingetragen ist.
Wichtig: setzen Sie sich vor Gründung der Gesellschaft mit
der
IHK in Verbindung,
um zu prüfen, ob die von Ihnen geplante Bezeichnung des Unternehmens
(= Firma) formal zulässig ist.
Die innere Verfassung der Aktiengesellschaft ist gesetzlich stärker
geregelt als bei anderen Rechtsformen (
Aktiengesetz
(AktG) in Verbindung mit dem
Handelsgesetzbuch
(HGB)).
Organe
Das Aktiengesetz schreibt die folgenden Organe einer AG zwingend vor:
- Vorstand
Der Vorstand einer AG besteht aus einer oder mehreren Personen und wird
durch den Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt.
Dem Vorstand obliegt die alleinige Führung der Geschäfte,
er ist nicht an Weisungen der Aktionäre oder des Aufsichtsrates
gebunden.
- Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstands zu
kontrollieren und zu unterstützen. Er besteht aus mindestens drei
Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung der Aktionäre gewählt
werden. (Beschäftigt die Gesellschaft mehr als 500 Mitarbeiter,
ist mind. ein Drittel der Aufsichtsratssitze mit gewählten Vertretern
der Belegschaft zu besetzen.)
- Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre eines
Unternehmens. Sie wählt den Aufsichtsrat und erteilt die Entlastung
für Vorstand und Aufsichtsrat.
Gründungsvoraussetzungen
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft ist keine Mindestanzahl
von Gesellschaftern notwendig. Das Grundkapital einer AG beträgt
mindestens 50.000 € und kann durch Bar- oder Sacheinlagen erbracht
werden.
Gründungsschritte
- Feststellung der Satzung (Gesellschaftervertrag)
Die Satzung einer AG muss folgende Angaben enthalten:
- Firma (Bezeichnung des Unternehmens mit Rechtsformzusatz)
- Sitz der Gesellschaft (Sitz des Unternehmens, der Geschäftsleitung
oder der Verwaltung)
- Gegenstand des Unternehmens (=Art der Geschäftstätigkeit,
insb. Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen, die produziert/gehandelt
werden)
- Höhe des Grundkapitals
- Nennbetrag und Zahl der Aktien (Nennbetrag mind. 1 €)
- Gattung der Aktien (Stamm- / Vorzugsaktien)
- Art der Aktienausstellung (Inhaber- / Namensaktien)
- Zahl der Vorstandsmitglieder
- Form der Bekanntmachungen.
- Notarielle Protokollierung und Beglaubigung
Die Feststellung der Satzung wird von einem Notar protokolliert und
von diesem beglaubigt.
- Aufbringung des Grundkapitals
Das Grundkapital zur Gründung einer AG beträgt mindestens
50.000 €. Dies ist durch die Gründer in Form von Bar- oder
Sacheinlagen aufzubringen. Hierfür erhalten sie Anteilsscheine
(Aktien). Die Übergabe der Aktien wird notariell protokolliert.
- Bestellung der Organe
Für das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft muss zunächst
ein Aufsichtsrat sowie ein Abschlussprüfer bestellt werden. Diese
Bestellungen werden notariell beurkundet. Der Vorstand kann formlos
vom Aufsichtsrat bestellt werden.
- Gründungsbericht und Prüfbericht erstellen
Die Gründer der AG müssen einen schriftlichen Bericht über
den Gründungsvorgang der Gesellschaft erstellen, der von Vorstand
und Aufsichtsrat geprüft wird. Unter bestimmten Umständen
ist ein externer Prüfer hinzuzuziehen, der einen gesonderten Prüfbericht
erstellt.
- Eintrag in das Handelsregister
Erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft
als eigene juristische Person und ist damit voll geschäftsfähig.
Zur schriftlichen Anmeldung beim Amtsgericht müssen alle Gründer,
der Vorstand und der Aufsichtsrat persönlich erscheinen. Eine Liste
aller notwendigen Dokumente und Angaben finden Sie auf der Checkliste
Handelsregister.
- Prüfung durch das Amtsgericht
Das zuständige Amtsgericht prüft die eingereichten Unterlagen
auf Korrektheit und Vollständigkeit. Bei Unklarheiten wird die
zuständige Industrie- und Handelskammer gutachterlich hinzugezogen.
Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung der AG in das
Handelsregister.
- Veröffentlichung
Der im Handelsregister eingetragene Text wird für die Gesellschaft
kostenpflichtig im Bundesanzeiger und mindestens einer weiteren Tageszeitung
veröffentlicht. Eine börsennotierte AG ist weiterhin verpflichtet,
quartalsweise Bericht zu erstatten (Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz
und Lagebericht).
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