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Go-To-Do
Unternehmensansiedlung in Dortmund: www.go-to-do.com
Ein Service der Wirtschaftsförderung Dortmund
Rechtsfolgen des Handelsregistereintrags
Die Eintragung Ihres Unternehmens hat einige weitreichende rechtliche
Folgen für Ihre unternehmerische Tätigkeit: Sie sind als Kaufmann
tätig und unterliegen nicht mehr den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches, sondern denen des Handelsgesetzbuches. Hier finden Sie eine
kurze Darstellung der wichtigsten Dinge, die Sie beachten müssen.
Firma
Als Kaufmann führen Sie ihr Unternehmen unter einer Firma (=Name
des Unternehmens). Sie können diesen Namen frei wählen, müssen
jedoch vier Dinge beachten:
- Die Firmierung muss einen Zusatz enthalten, der über die Rechtsform
des Unternehmens Auskunft gibt.
- Der Firmenname darf nicht irreführend sein, d.h. Sie können
sich nicht etwa *Meier Möbelhandlung GmbH* nennen, wenn Sie gar
nicht mit Möbeln handeln.
- Die Firmierung muss Unterscheidungskraft besitzen, d.h. es darf keine
Verwechslungsgefahr mit weiteren örtlich ansässigen Unternehmen
bestehen.
- Verletzen Sie nicht die geschützten Namens- oder Markenrechte
anderer Unternehmen.
Prokura
Als Kaufmann können Sie Prokura erteilen, d.h. eine Person bevollmächtigen,
die im Namen des Unternehmens handelt und dieses rechtskräftig vertritt.
Die Erteilung einer Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Handelsgeschäfte
Das Handelsgesetzbuch betrachtet den Kaufmann gewissermassen als *Profi*
im Geschäftsleben und erlegt ihm erweiterte Pflichten im geschäftlichen
Umgang auf. Hier einige Beispiele:
- Schweigen auf Angebote
Ein Kaufmann ist verpflichtet, auf geschäftliche Angebote zu reagieren.
Tut er dies nicht, gilt das Angebot als angenommen.
- Bestätigungsschreiben
Haben Sie mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen
verhandelt und sendet dieser Ihnen eine schriftliche Zusammenfassung,
müssen Sie diesem Schreiben ausdrücklich widersprechen, wenn
Sie nicht mit den Inhalten einverstanden sind. Tun Sie dies nicht, gilt
der Vertrag von Ihrer Seite als angenommen.
- Vergütung ohne Vereinbarung
Bei Kaufleuten geht das Gesetz davon aus, dass sie Leistungen generell
gegen Entgelt erbringen. D.h. auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung
kann der Kaufmann ein marktübliches Entgelt für seine Leistungen
verlangen.
- Sorgfaltspflicht
Der Kaufmann ist nach dem HGB zu einer erhöhten Sorgfalt bei geschäftlichen
Vorgängen verpflichtet. Dies heißt bspw. dass Geschäftsbriefe
aufbewahrt werden, Unterschriften geprüft werden etc.
- Angaben auf Geschäftsbriefen
Auf Ihrer geschäftlichen Korrespondenz müssen folgende Angaben
gemacht werden: die vollständige Firmenbezeichnung (lt. Handelsregister)
einschließlich Rechtsformzusatz, Firmensitz, Registergericht und
Handelsregisternummer. Eine GmbH muss zusätzlich alle Geschäftsführer
namentlich nennen (davon mind. einen mit Vornamen)
Handelsbücher
Der Kaufmann hat die Pflicht, genaue Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle
zu machen und seine Bücher so zu führen, dass sie von sachkundigen
Dritten (Wirtschaftsprüfer) nachvollzogen werden können. Hierzu
gehört insbesondere:
- Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB). Die Geschäftsvorfälle
müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen,
wozu auch die Pflicht gehört, Kopien sämtlicher Handelsbriefe
zurückzuhalten.
- Die Inventarpflicht (§ 240 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit
und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen,
bei der ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden
mit Angabe ihrer Werte anzulegen ist.
- Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§
242 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes
Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das
Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt.
- Die Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB). Der Kaufmann
hat die Pflicht, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse
mindestens 10 Jahre, die Handelsbriefe mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.
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