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Das Sozialversicherungs-System

Das System der deutschen Sozialversicherung besteht aus fünf Säulen, mit denen die wesentlichen Risiken von Arbeitnehmern abgedeckt werden. Bevor Sie nun denken, dies sei für Sie als Unternehmer nicht wichtig, da es nicht um Ihre Risiken geht, sollten Sie wissen, dass Sie als Unternehmer an der
Finanzierung der Sozialversicherung beteiligt sind. D. h., Sie müssen einen Anteil der Versicherungsbeiträge bezahlen.


5 Säulen der Sozialversicherung

Die deutsche Sozialversicherung kennt 5 Zweige:

Versicherung

Zweck

Finanzierung

Rentenversicherung

Absicherung der Altersvorsorge

50% Arbeitnehmer
50% Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung

Tritt ein bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers

50% Arbeitnehmer
50% Arbeitgeber

Krankenversicherung

Absicherung des Arbeitnehmers bei Krankheit

50% Arbeitnehmer
50% Arbeitgeber

Pflegeversicherung

Absicherung des Risikos Pflegebedürftigkeit

50% Arbeitnehmer
50% Arbeitgeber

Unfallversicherung

Versicherung gegen Unfälle während der Arbeit

100% Arbeitgeber

Als Arbeitgeber sind Sie an fast allen Sozialversicherungsbeiträgen für Ihre Mitarbeiter mit 50% beteiligt. Ausnahme ist die betriebliche Unfallversicherung: diese wird von Ihnen alleine zu 100% getragen (s. unten).


Wie hoch sind die Beiträge zur Sozialversicherung?

Die Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AlV)und die Pflegeversicherung(PflV) werden jeweils zur Hälfte vom Mitarbeiter und dem Arbeitgeber getragen. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem Verdienst des Mitarbeiters.

Ein Beispiel: Ihr Mitarbeiter hat einen monatlichen Bruttolohn von 3.500 €. Die Beiträge zur Sozialversicherung setzen sich folgendermaßen zusammen:


 

RV

KV

AlV

PflV

Gehalt

3.500 €

Beitragssatz

19,5 %

14,2 % *

6,5 %

1,7 %

Beitrag in €

682,50 €

497 €

227,50 €

59,50 €

50% Arbeitgeber

341,25 €

248,50€

113,75 €

29,75 €

50% Mitarbeiter

341,25 €

248,50€

113,75 €

29,75 €

Sozialversicherung gesamt

1.466,00 €

Arbeitgeberanteil gesamt

733,00 €

Mitarbeiteranteil gesamt

733,00 €

* Der Beitragssatz der Krankenkassen ist jeweils unterschiedlich. 14,2 % ist der durchschnittliche Beitragssatz für das Jahr 2004.

Für Sie als Unternehmer ist hierbei folgendes wichtig: der Anteil des Mitarbeiters wird dem Bruttolohn entnommen, Ihren Anteil müssen Sie zusätzlich zahlen. Bei der Kalkulation von Personalkosten ist also zu dem Bruttogehalt von 3.500,- € zusätzlich Ihr Sozialversicherungsanteil in Höhe von 733,- € zu berücksichtigen.


Gibt es Höchstgrenzen für die Sozialversicherungsbeiträge?

Ja, die sogenannten 'Beitragsbemessungsgrenzen'. Hierbei handelt es sich um Gehaltsgrößen, bis zu denen der anteilige Sozialversicherungsbeitrag berechnet wird. Alles was über diesen Grenzwerten liegt, wird nicht mehr in die Berechnung einbezogen. Aktuell liegen die Beitragsbemessungsgrenzen:

  • in Westdeutschland bei (monatlich) 5.150 € für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 3.487,50 € für die Kranken- und Pflegeversicherung
     
  • in Ostdeutschland bei (monatlich) 4.350 € für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 3.487 € für die Kranken- und Pflegeversicherung

Ein Beispiel wird die Funktionsweise erläutern: Sie beschäftigen (in Dortmund, also Westdeutschland) einen Mitarbeiter für ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 €.


 

RV + AlV

KV + PflV

Gehalt

6.000,00 €

Bemessungsgrenze
(West / monatl.)

5.150,00 €

3.487,50 €

Beitrag in %

19.5% + 6.5% = 26.0%

14.2% + 1.7% = 15.9 %

Beitrag in €

1.339,00 €

554,51 €

Arbeitgeberanteil (50 %)

569,50 €

277,26 €

Arbeitgeberanteil gesamt

569,50 € + 277,26 € = 846,76 €


Anmeldung von Beschäftigten

Ihnen als Arbeitgeber obliegt es, Ihre Mitarbeiter bei den entsprechenden Trägern der Sozialversicherung anzumelden und die Versicherungsbeiträge abzuführen. Die Anmeldung für die Versicherungszweige und die Zahlung der Versicherungsbeiträge erfolgt (mit Ausnahme der Unfallversicherung) über die Krankenkasse des Mitarbeiters. Diese Anmeldung müssen Sie in einem Zeitraum von max. zwei Wochen nach Einstellung des Mitarbeiters erledigen.

Dabei hat der Mitarbeiter das Recht, seine Krankenkasse frei zu wählen. An diese Krankenkasse müssen Sie den Meldebogen zur Sozialversicherung senden. Diesen Meldebogen erhalten Sie bei jeder Krankenkasse oder Sie können ihn aus dem Internet downloaden (s. Downloads). Nach erfolgter Anmeldung teilt Ihnen die Krankenkasse eine Betriebsnummer mit, unter der die sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten Ihres Unternehmens behandelt werden.

Zusätzlich müssen Sie die beschäftigten Mitarbeiter beim Arbeitsamt (s. Behörde) anmelden. Auch von diesem erhalten Sie eine Betriebsnummer, die Sie in den Versicherungsnachweis der Mitarbeiter eintragen müssen.


Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung und stellt einen Sonderfall dar. Diese Versicherung wird allein vom Unternehmer getragen. Versicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften. Je nach Branchenzugehörigkeit ist die betreffende Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig.

In der Regel setzt sich die Berufsgenossenschaft automatisch mit Ihnen in Verbindung, da diese eine Benachrichtigung über Ihre Gewerbeanmeldung erhält. Dies kann aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Sie Mitarbeiter einstellen und noch keinen Kontakt zur Berufsgenossenschaft haben, sollten Sie von sich aus Kontakt aufnehmen. Welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist, erfragen Sie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (s. Behörde). Ihre Pflicht zur Teilnahme an der Unfallversicherung ist übrigens unabhängig davon, ob Sie tatsächlich Mitarbeiter beschäftigen oder nicht.

Die Höhe des Versicherungsbeitrags ist nicht einheitlich und richtet sich u.a. nach der 'Gefahrensklasse' Ihres Unternehmens. D.h. der Beitrag steigt mit dem (zumindest statistischen) Unfallrisiko Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz.

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Letzte Änderung: 19.08.2005 | © Wirtschaftsförderung Dortmund | Email: go-to-do@stadtdo.de