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Go-To-DoUnternehmensansiedlung in Dortmund: www.go-to-do.com Umsatzsteuer
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Warenwert |
1.000 € |
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+ 16 % Umsatzsteuer |
+ 160 € |
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Rechnungsbetrag |
1.160 € |
Der Sportartikelfabrikant muss nun 160 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das Sportgeschäft verkauft die Waren nun an einen Endkunden für 2.000 €. Auch hier muss die entsprechende Umsatzsteuer hinzugezogen werden:
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Verkaufspreis |
2.000 € |
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+ 16 % Umsatzsteuer |
+ 320 € |
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Rechnungsbetrag |
2.320 € |
Gegenüber dem Finanzamt muss das Sportgeschäft nun die einbehaltene Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer (gezahlte Umsatzsteuer an den Sportartikelfabrikanten) als Steuerschuld abführen:
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Umsatzsteuer |
320 € |
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- Vorsteuer |
- 160 € |
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Steuerschuld |
160 € |
Im Grunde ist die Umsatzsteuer also für das Sportgeschäft (für alle Unternehmen) nur ein durchlaufender Buchungsposten. Lediglich der Endverbraucher zahlt real die Umsatzsteuer (diesem eher als Mehrwertsteuer bekannt).
Für Kleinunternehmer gibt es eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Sofern die Umsätze eines Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 17.500€ nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden, ist das Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt aber auch, dass keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann und bei getätigten Umsätzen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden darf.
In der Regel ist bis zum 10. des Folgemonats eine sog. Umsatzsteuervoranmeldung (s. Downloads) abzugeben, aus der die geleistete Vorsteuer sowie die einbehaltene Umsatzsteuer hervorgehen. Mit der Abgabe der Voranmeldung ist gleichzeitig (per Scheck oder Überweisung) die errechnete Steuerschuld zu bezahlen. Haben Sie ein negatives Saldo, also mehr Vorsteuern gezahlt als Umsatzsteuer einbehalten, müssen Sie natürlich nichts zahlen, sondern bekommen vom Finanzamt eine Steuererstattung in entsprechender Höhe.
Bitte beachten Sie: das Finanzamt ist berechtigt, ohne Sie vorab zu benachrichtigen einen Steuerprüfer zu Ihnen zu schicken, dem Einsicht in alle umsatzsteuerrelevanten Unterlagen gewährt werden muss. Gehen Sie daher sorgfältig mit den Belegen über gezahlte Vorsteuer und einbehaltene Umsatzsteuer um!
Unternehmen, deren gesamte abzuführende Umsatzsteuer im Vorjahr 6.136 € nicht überstieg, können ihre Vorsteueranmeldung auch vierteljährlich abgeben.
Zusätzlich zu den Voranmeldungen muss jedes Unternehmen eine Jahressteuererklärung bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres abgeben. Die darin errechnete Abschlusszahlung ist innerhalb eins Monats nach Abgabe der Erklärung an das Finanzamt zu leisten.
Da der Verkauf von Waren aus einem Mitgliedsland der EU in ein anderes umsatzsteuerfrei ist, gibt es für diesen Fall eine besondere Regelung. Wenn Sie am sog. *innergemeinschaftlichen Warenverkehr* (d.h. dem Ver- oder Ankauf von Waren - nicht Dienstleistungen - in oder aus EU-Mitgliedstaaten) teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Beim Kauf einer Ware aus einem EU-Land übermitteln Sie dem Verkäufer ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, welche diesem anzeigt, dass Sie Unternehmer sind und in diesem Fall keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Bei Neugründung Ihres Unternehmens erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen, auf dem Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer direkt beantragen können. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die Nummer.
Besteht Ihr Unternehmen schon länger, können Sie die Nummer direkt beantragen beim Bundesamt für Finanzen (s. Steuerbehörde).
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Go-To-Do ist ein Service der Wirtschaftsförderung Dortmund. |
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| Letzte Änderung: 19.08.2005 | © Wirtschaftsförderung Dortmund | Email: go-to-do@stadtdo.de |
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